Satzung

Satzung des Ribnitzer HV

§1           Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen Ribnitzer HV e.V. (RHV).
  2. Sitz des Vereins ist 18311 Ribnitz-Damgarten, Beim Handweiser 16.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2           Zweck und Gemeinnützigkeit

  1. Zweck und Ziele des RHV sind Förderung und Pflege des Sports allgemein, insbesondere des Handballs.

Neben der Beteiligung an öffentlich organisierten Sportveranstaltungen allgemeiner Art ist die Teilnahme am Spielbetrieb des Bezirkshandballverbandes Rostock bzw. des Handballverbandes Mecklenburg-Vorpommern primär, in möglichst vielen Altersklassen im weiblichen und männlichen Bereich. Das setzt entsprechende Trainingsangebote voraus.

  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht primär eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3           Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Jede natürliche Person kann Mitglied des RHV werden.

Die Ausübung der Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.

  • Um Mitglied zu werden, ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Vorstand zu richten.

Bei Minderjährigen ist der Antrag auch vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben, der sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den Minderjährigen verpflichtet.

Der Vorstand entscheidet in freiem Ermessen über den Aufnahmeantrag und ist bei einer Ablehnung nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

  • Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen. Ehrenmitglieder sind von Mitgliedsbeiträgen befreit.

§4           Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

  1. mit dem Tod des Mitglieds,
  2. durch schriftliche Austrittserklärung gerichtet an den Vorstand,
  3. durch Streichung von der Mitgliederliste wegen Beitragsrückstand und
  4. durch Ausschluss aus dem RHV.

zu b)   Der Austritt ist zum 30.06. oder 31.12. des laufenden Jahres mit einer vierwöchigen Kündigungsfrist möglich.

zu c)   Nach einem Rückstand von zwei Halbjahresbeiträgen erhält das Mitglied eine Mahnung. Ist der Rückstand drei Monate danach nicht beglichen, kann der Vorstand die Streichung beschließen.

Zu d)  Der Ausschluss kann nach erheblichem Verstoß gegen Vereinsinteressen erfolgen und ist vom Vorstand zu beschließen. Zuvor ist das Mitglied persönlich oder schriftlich anzuhören. Der Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied nachweislich zu übergeben. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied binnen zwei Wochen Einspruch beim Vorstand einlegen über den die nächste ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft. Erfolgt kein Einspruch, gilt der Ausschluss.

§5           Organe des Vereins

Organe des RHV sind die Mitgliederversammlung als oberstes Organ und der Vorstand, der die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen hat.

§6           Mitgliederversammlungen

  1. Ordentliche Mitgliederversammlungen finden alle zwei Jahre statt.
  2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn
    1. der Vorstand das im Vereinsinteresse für notwendig erachtet,
    1. ein Viertel der Mitglieder das schriftlich vom Vorstand fordert oder
    1. zwei Vorstandsmitglieder neu gewählt werden müssen.

In den Fällen a) und b) sind die Einberufungsgründe anzugeben.

  • Zur Mitgliederversammlung zählen alle Vereinsmitglieder.

Sie ist insbesondere Zuständig für

  1. Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder,
  2. Entlastung des Vorstands,
  3. Entscheidungen über die Mittelverwendung,
  4. Ernennung von Ehrenmitgliedern,
  5. Berufungsentscheidungen bei Vereinsausschlüssen,
  6. Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.

§7           Einberufung der Mitgliederversammlungen

  1. Ordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand in Textform einberufen. Dabei sind die vom Vorstand vorgeschlagene Tagesordnung und die Beschlussvorlagen mitzuteilen.

Die Einberufungsfrist beträgt 14 Tage, beginnend mit dem Tag des Aushangs der Einladung bzw. ihrer Zusendung per E-Mail.

  • Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden gleicher Weise und mit gleicher Frist einberufen.

Spätestens sechs Kalenderwochen nach Vorliegen der Voraussetzungen muss die außerordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.

  • Bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung kann jedes Vereinsmitglied schriftlich gegenüber dem Vorstand Anträge zur Tagesordnung stellen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.

Anträge zur Tagesordnung, die der Vorstand nicht aufgenommen hat oder die erstmals in der Mitgliedsversammlung gestellt wurden, beschließt diese mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Das gilt nicht für Anträge zur Änderung der Satzung oder zur Auflösung des Vereins.

§8           Ablauf der Mitgliederversammlungen

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom 1.Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2.Vorsitzenden geleitet. Sind beide verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. Protokollant ist der Schriftführer.

Bei frist- und formgerechter Einladung ist die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung unabhängig von der Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gegeben. Diese sind in einer Anwesenheitsliste zu erfassen.

  • Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Enthaltungen sind ungültige Stimmen.

Satzungsänderungen und der Ausschluss von Mitgliedern erfordern eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen, Änderungen des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins eine Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

  • Abstimmung erfolgen in der Regel durch Handzeichen.

Schriftliche Abstimmung muss erfolgen, wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder das fordert.

Stimmberechtigt ist jedes Mitglied ab dem vollendeten 16. Lebensjahr. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

§9           Protokoll der Mitgliederversammlung

  1. Der Ablauf der Mitgliederversammlung ist mit seinen wesentlichen Inhalten zu protokollieren.

Das Protokoll muss enthalten:

  1. Art, Tag, Ort und Uhrzeit der Versammlung,
    1. die Namen von Versammlungsleitung und Protokollant,
    1. die Feststellung der frist- und formgerechten Einberufung und der Beschlussfähigkeit der Versammlung,
    1. die Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder,
    1. die Tagesordnung,
    1. die gestellten Anträge und gefassten Beschlüsse mit Art und Ergebnis der Abstimmung,
    1. den genauen Wortlaut von Satzungsänderungen,
    1. bei Wahlen Namen und Adresse der Kandidaten und die Annahme der Wahl.

Die Anwesenheitsliste ist Bestandteil des Protokolls, das vom Schriftführer und einem Vorsitzenden zu unterschreiben ist.

  • Spätestens vier Wochen nach der Mitgliederversammlung ist das Protokoll den Mitgliedern in geeigneter Form bekannt zu geben. Ohne Einsprüche ist es nach weiteren 14 Tagen anerkannt.

§10        Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus

dem ersten Vorsitzenden,

dem zweiten Vorsitzenden,

dem Kassenwart und

dem Schriftführer.

Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den RHV gemeinsam.

Mitglied des Vorstands kann nur ein Vereinsmitglied sein.

  • Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für die Dauer von zwei Jahren. Unabhängig davon bleibt er bis zu einer Neuwahl im Amt.

Scheidet ein Vorstandsmitglied in der Amtsperiode aus, kann der Vorstand ein Vereinsmitglied als Ersatz für die verbleibende Amtsdauer wählen.

Alternativ und nur einmal in der Amtsperiode zulässig kann ein Vorstandsmitglied eine zweite Vorstandsaufgabe in Personalunion übernehmen.

  • Der Vorstand ist beschlussfähig mit drei anwesenden Mitgliedern, bei nachweislicher Einladung aller Mitglieder.

Er beschließt mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende.

Ein Vorstandsbeschluss kann auch schriftlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung dazu und zum Beschluss erklären.

  • Vorstandssitzungen sind mit ihren wesentlichen Inhalten zu protokollieren. Bei Beschlüssen ist das Abstimmungsergebnis zu nennen. Das i.d.R. während der Sitzung handschriftlich verfasste Protokoll ist von den Teilnehmern zu unterzeichnen.

Der Vorstand kann jederzeit zusätzlichen Sachverstand aus dem Verein bzw. von außerhalb zu seinen Sitzungen hinzuziehen.

  • Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins mit allen Aufgaben, die sich aus Zweck und Zielen ergeben. Er repräsentiert den Verein nach außen, festigt sein öffentliches Ansehen, baut seine Verbindungen und Kontakte im öffentlichen Leben aus.

Der 1.Vorsitzende koordiniert die Arbeit des Vorstands und leitet dessen Sitzungen.

  • Der Vorstand arbeitet grundsätzlich ehrenamtlich.

Seine Mitglieder können für ihren Aufwand aber eine angemessene pauschale Entschädigung erhalten, deren Höhe die Mitgliederversammlung zu beschließen hat.

§11        Mitgliedsbeiträge

  1. Die Mitgliedsbeiträge sind Halbjahresbeiträge und werden in der ersten Januar- bzw. Julidekade fällig. Rückbuchungskosten nach Lastschrift trägt ggf. das verursachende Mitglied.
  2. Über die Beitragshöhe entscheidet der Vorstand. Er kann den Beitrag für Schüler, Studenten und Empfänger von Sozialleistungen bis zur Hälfte reduzieren.

§12        Aufwandsentschädigung bzw. Vergütung für Mitglieder

  1. Wie der Vorstand arbeiten auch die Mitglieder grundsätzlich ehrenamtlich. Sie können für ihren Aufwand eine den Möglichkeiten des Vereins angepasste Entschädigung erhalten, deren Höhe der Vorstand jährlich entscheidet.
  2. Übungsleitertätigkeiten und damit einhergehende Vergütungen sind vertraglich zu regeln.

§13        Auflösung

  1. Der Antrag zur Auflösung muss von mindestens der Hälfte der Mitglieder beim Vorstand gestellt werden.

Der Vorstand hat nach §6 2b) und §7 2) eine außerordentliche Mitgliederversammlung dazu einzuberufen, die über den Antrag entscheidet.

  • Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines gemeinnützigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Ribnitz-Damgarten, die es ausschließlich und unmittelbar zur Förderung sportlicher Belange zu verwenden hat.

Im Fall der Auflösung liquidiert der Vorstand das Vermögen und legt die Schlussabrechnung dem Finanzamt vor.

§14        Sonstige Bestimmungen

  1. Redaktionelle Korrekturen oder Anpassungen ohne inhaltliche Änderungen der Satzung kann der Vorstand selbständig vornehmen. Sie sind in geeigneter Form bekannt zu machen.

Beides gilt auch für Änderungen, die vom Finanzamt oder Registergericht gefordert werden.

  • Die Satzung wird mit Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stralsund wirksam.

Ribnitz-Damgarten, den 01.08.2022